§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Oberlandler Volkstheater Penzberg e. V.".
Sein Sitz ist Penzberg.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim unter der Nummer
VR 232 seit dem Jahr 1908.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung darstellender Kunst
als Amateurtheater in seinen vielseitigen Formen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Theateraufführungen von Volksstücken ernster und
heiterer Art mit einem Schwerpunkt auf bayerischer Mundart.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder teilen sich in:
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Volkstheater
mitwirken und mitarbeiten will. Sie muss an mindestens drei Inszenierungen auf
der Bühne oder hinter der Bühne aktiv beteiligt gewesen sein.
Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die dem Verein positiv verbunden ist und bereit ist das Oberlandler Volkstheater
Penzberg sowohl geistig, als auch finanziell zu unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt halbjährlich nach schriftlichem Antrag durch Versammlungsbeschluss.
Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den
Verein erworben hat.
Ein Ehrenmitglied ist ordentliches Mitglied.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(4) Der Austritt steht jedem Mitglied frei.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied ist über den drohenden Ausschluss
zu informieren und zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§4
Rechte und Pflichten
(1) ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Förderung in allen Bereichen
des Amateurtheaters, das Recht auf Rat und Betreuung in allen technischen Bereichen,
Verwaltungsbereichen und auf Versicherungsschutz. In Schulungskursen, durch
Lehrmaterial und in Inszenierungen sind den Amateurspielern die fachlichen Grundkenntnisse
für ihre Bühnenarbeit anzubieten.
Ordentliche Mitglieder sind wahlberechtigt.
Jedes ordentliche Mitglied hat auf und hinter der Bühne bestmöglich
mitzuwirken, den Anweisungen des Spielleiters ist Folge zu leisten.
Alle auch außerhalb der Inszenierung anfallenden Arbeiten sind nach Möglichkeit
von allen Mitgliedern zu erledigen.
(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht auf Informationen über den
laufenden Spielbetrieb und Anwesenheit bei den Versammlungen, sie haben jedoch
kein Stimmrecht.
(3) Bei Proben, Aufführungen, Veranstaltungen und Ausflügen ist die
gesellig - freundschaftliche Verbindung untereinander zu fördern und zu
pflegen und die Gemeinsamkeit vor Einzelinteressen zu stellen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, im Sinne der Satzung zu handeln und die Beschlüsse
der Organe des Vereins einzuhalten.
Möchte sich ein Mitglied des Vereins andernorts im darstellenden Spiel betätigen,
so soll es mit Kenntnis der Vorstandschaft geschehen.
Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Satzung ausgehändigt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe
der jährlich zu zahlenden Beiträge und eventuelle Aufnahmegebühren
für aktive und fördernde Mitglieder regelt.
§5 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
a, die Vorstandschaft,
b, der Spielausschuss
c, die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus sieben Mitgliedern.
Jedes Mitglied kann in die Vorstandschaft gewählt werden.
Die Vorstandschaft leitet und repräsentiert den Verein.
Ihr gehören an:
der erste Vorstand,
der zweite Vorstand, der Kassier,
der Schriftführer und drei Beisitzer,
oder zwei Beisitzer und ein Jugendleiter.
Geschäftsführender Vorstand und Vertretung gemäß § 26
BGB sind erster und zweiter Vorstand und zwar jeder für sich allein. Sie
teilen sich ihre Arbeitsverpflichtung von Fall zu Fall. Aufgabe des Vorstandes
sind insbesondere die Leitung und Repräsentation des Vereins nach innen
und außen, die Führung laufender Geschäfte, die Verwirklichung
der Beschlüsse der einzelnen Gremien, die Einberufung von Versammlungen
und Sitzungen, die Unterzeichnung von Verträgen und Vereinbarungen und die
Aufrechterhaltung der Verbindungen zu Behörden, Ämtern, Verbänden
und Vereinen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied
aus den Reihen der Mitglieder für die Restdauer der Wahlperiode.
§7
Spielausschuss
Der Spielausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
spielerisch und technisch bestmögliche Vorbereitung und Durchführung
von Theateraufführungen. Dem Spielausschuss gehören an:
a) die gesamte Vorstandschaft,
b) alle für das jeweilige Spieljahr vorgesehenen Spielleiter,
c) und die Verantwortlichen für die Bühnentechnik.
§8 Kasse und
Revision
(1) Der Kassier hat ein Kassenbuch zu führen und eine Jahresabrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur mit Kenntnis des Vorstandes bzw. dessen
Stellvertreters geleistet werden.
(2) Die Revisoren sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Den Revisoren obliegt alljährlich die Nachprüfung der Rechnungslegung
und in der Mitgliederversammlung nach Erstattung des Revisionsberichts die Antragstellung
auf Entlastung der Vorstandschaft.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens zweimal
im Jahr. Alle Mitglieder sind dazu mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten
Termin schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins
auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandschaft in zweijährigem Rhythmus,
b) Forderung von Rechenschaftsberichten der Vorstandschaft,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Wahl und Entlastung der Revisoren,
e) möglicher Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
f) Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschluss von Vereinsausschlüssen,
h) Beschluss von Satzungsänderungen.
(2) Der Vorstandschaft oder einem Drittel der Vereinsmitglieder steht jederzeit
das Recht zu, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen
Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§10 Wahl und Beschlüsse
(1) a) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft in
geheimer Wahl, und die Revisoren per Akklamation.
b) Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit per Akklamation.
c) Wird Antrag auf geheime Wahl bzw. geheime Abstimmung gestellt, so ist dem
Antrag stattzugeben.
d) Für Satzungsänderungen und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist
eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.
e) Über Versammlungen und Sitzungen sind jeweils Niederschriften zu fertigen,
die vom ersten oder zweiten
Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit aller Organe ist gegeben, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte aller Eingeladenen vertreten ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand umgehend zu einer zweiten
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einladen. Diese ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand
ist in der Einladung hinzuweisen.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung sind
mindestens 3/4 der Stimmen nötig. Die Auflösung des Vereins ist nur
bei weniger als 7 Mitgliedern möglich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen neu gebildeten und gemeinnützigem
Zweck dienenden anerkannten Verein im Sinne dieser Satzung. Sollte sich innerhalb
von drei Jahren kein solcher Verein bilden, so fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Penzberg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Halbjahresversammlung am 21.07.2004 beschlossen und
tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren zum selben Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Der Beschluss erfolgte mit 33:0 Stimmen.
Claudia Herdrich, 1. Vorstand
Alex Bader, 2. Vorstand