Vereinssatzung des Oberlandler Volkstheaters

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Oberlandler Volkstheater Penzberg e. V.“. Sein Sitz ist Penzberg.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim unter der Nummer VR 232 seit dem Jahr 1908.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung darstellender Kunst als Amateurtheater in seinen vielseitigen Formen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Theateraufführungen von Volksstücken ernster und heiterer Art mit einem Schwerpunkt auf bayerischer Mundart.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder teilen sich in:
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Volkstheater mitwirken und mitarbeiten will. Sie muss an mindestens drei Inszenierungen auf der Bühne oder hinter der Bühne aktiv beteiligt gewesen sein.
Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein positiv verbunden ist und bereit ist das Oberlandler Volkstheater Penzberg sowohl geistig, als auch finanziell zu unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt halbjährlich nach schriftlichem Antrag durch Versammlungsbeschluss.
Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
Ein Ehrenmitglied ist ordentliches Mitglied.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(4) Der Austritt steht jedem Mitglied frei.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied ist über den drohenden Ausschluss zu informieren und zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§4 Rechte und Pflichten

(1) ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Förderung in allen Bereichen des Amateurtheaters, das Recht auf Rat und Betreuung in allen technischen Bereichen, Verwaltungsbereichen und auf Versicherungsschutz. In Schulungskursen, durch Lehrmaterial und in Inszenierungen sind den Amateurspielern die fachlichen Grundkenntnisse für ihre Bühnenarbeit anzubieten.
Ordentliche Mitglieder sind wahlberechtigt.
Jedes ordentliche Mitglied hat auf und hinter der Bühne bestmöglich mitzuwirken, den Anweisungen des Spielleiters ist Folge zu leisten.
Alle auch außerhalb der Inszenierung anfallenden Arbeiten sind nach Möglichkeit von allen Mitgliedern zu erledigen.
(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht auf Informationen über den laufenden Spielbetrieb und Anwesenheit bei den Versammlungen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Bei Proben, Aufführungen, Veranstaltungen und Ausflügen ist die gesellig – freundschaftliche Verbindung untereinander zu fördern und zu pflegen und die Gemeinsamkeit vor Einzelinteressen zu stellen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, im Sinne der Satzung zu handeln und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten.
Möchte sich ein Mitglied des Vereins andernorts im darstellenden Spiel betätigen, so soll es mit Kenntnis der Vorstandschaft geschehen.
Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Satzung ausgehändigt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und eventuelle Aufnahmegebühren für aktive und fördernde Mitglieder regelt.

§5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:
a, die Vorstandschaft,
b, der Spielausschuss
c, die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus sieben Mitgliedern.
Jedes Mitglied kann in die Vorstandschaft gewählt werden.
Die Vorstandschaft leitet und repräsentiert den Verein.
Ihr gehören an:
der erste Vorstand,
der zweite Vorstand, der Kassier,
der Schriftführer und drei Beisitzer,
oder zwei Beisitzer und ein Jugendleiter.
Geschäftsführender Vorstand und Vertretung gemäß § 26 BGB sind erster und zweiter Vorstand und zwar jeder für sich allein. Sie teilen sich ihre Arbeitsverpflichtung von Fall zu Fall. Aufgabe des Vorstandes sind insbesondere die Leitung und Repräsentation des Vereins nach innen und außen, die Führung laufender Geschäfte, die Verwirklichung der Beschlüsse der einzelnen Gremien, die Einberufung von Versammlungen und Sitzungen, die Unterzeichnung von Verträgen und Vereinbarungen und die Aufrechterhaltung der Verbindungen zu Behörden, Ämtern, Verbänden und Vereinen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder für die Restdauer der Wahlperiode.

§7 Spielausschuss

Der Spielausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße spielerisch und technisch bestmögliche Vorbereitung und Durchführung von Theateraufführungen. Dem Spielausschuss gehören an:
a) die gesamte Vorstandschaft,
b) alle für das jeweilige Spieljahr vorgesehenen Spielleiter,
c) und die Verantwortlichen für die Bühnentechnik.

§8 Kasse und Revision

(1) Der Kassier hat ein Kassenbuch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur mit Kenntnis des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreters geleistet werden.
(2) Die Revisoren sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Den Revisoren obliegt alljährlich die Nachprüfung der Rechnungslegung und in der Mitgliederversammlung nach Erstattung des Revisionsberichts die Antragstellung auf Entlastung der Vorstandschaft.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens zweimal im Jahr. Alle Mitglieder sind dazu mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandschaft in zweijährigem Rhythmus,
b) Forderung von Rechenschaftsberichten der Vorstandschaft,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Wahl und Entlastung der Revisoren,
e) möglicher Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
f) Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschluss von Vereinsausschlüssen,
h) Beschluss von Satzungsänderungen.
(2) Der Vorstandschaft oder einem Drittel der Vereinsmitglieder steht jederzeit das Recht zu, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§10 Wahl und Beschlüsse

(1) a) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft in geheimer Wahl, und die Revisoren per Akklamation.
b) Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit per Akklamation.
c) Wird Antrag auf geheime Wahl bzw. geheime Abstimmung gestellt, so ist dem Antrag stattzugeben.
d) Für Satzungsänderungen und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.
e) Über Versammlungen und Sitzungen sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die vom ersten oder zweiten Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit aller Organe ist gegeben, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte aller Eingeladenen vertreten ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einladen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung sind mindestens 3/4 der Stimmen nötig. Die Auflösung des Vereins ist nur bei weniger als 7 Mitgliedern möglich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen neu gebildeten und gemeinnützigem Zweck dienenden anerkannten Verein im Sinne dieser Satzung. Sollte sich innerhalb von drei Jahren kein solcher Verein bilden, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Penzberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Halbjahresversammlung am 21.07.2004 beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren zum selben Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Der Beschluss erfolgte mit 33:0 Stimmen.

Claudia Herdrich, 1. Vorstand
Alex Bader, 2. Vorstand

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Cover Satzung
logo Immaterielles Kulturerbe

Die „regionale Vielfalt der Mundarttheater in Deutschland“ wurde 2016 in das Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

Das Oberlandler Volkstheater ist Mitglied im Verband Bayerischer Amateurtheater und im Dachverband Deutscher Amateurtheater.